Nein. Veranstaltungswerbung und gemeinnützige Aushänge sind an Litfaßsäulen, Haltestellen und besonderes ausgewiesenen Flächen zulässig. Produkt- und Dienstleistungswerbung ist weiterhin an der „Stätte der Leistung“ (Läden, Gaststätten etc.) zulässig (max. Höhe 10 Meter).