Gesetz

Gesetzentwurf

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

Werbung als Mittel des kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Austauschs ist ein Bestandteil des öffentlichen Raumes. Da Werbung jedoch Aufmerksamkeit erregen und möglichst einen nachhaltigen Werbeeffekt bewirken soll, müssen Werbeanlagen auffallen. Großformatige Werbung und die zunehmende Digitalisierung von Werbeanlagen mit animierten und bewegten Inhalten führen zu einer optischen Dominanz von Werbung und einer unerwünschten Unruhe im Stadtraum. Um dieser Problematik zu begegnen, werden die Vorschriften für Werbeanlagen in der Bauordnung für Berlin geändert.

Zielsetzung:

Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen

  • Gestalterischen Aspekten
  • Informationsinteresse der Bevölkerung
  • Interessen der Wirtschaft

Weitere positive Effekte:

  • Steigerung der allgemeinen Verkehrssicherheit durch weniger Ablenkung
  • Eindämmung der durch Werbeanlagen verursachten Lichtverschmutzung
  • Einsparung von Energie und Ressourcen
  • Verminderung von Reizen, weniger Hektik
  • Mehr Sichtbarkeit für Kultur- und Sportveranstaltungen, sozialen Akteuere sowie für die lokale Wirtschaft

Zulässige Werbeanlagen:

  • An Geschäften und Betrieben
    1. Werbeanlagen an Gebäuden bis zu einem Meter über dem Erdgeschoss
    2. Sonstige Werbeanlagen bis zu fünf Meter Höhe (Schilder, Schirme, Aufsteller, etc.)
  • Auf Straßen, Plätzen und privatem Grund
    • Werbeanlagen mit einer maximalen Höhe von fünf Metern für Inhalte im maximalen Bogenformat 4/1 (1.185 x 1.750 mm) an nicht hinterleuchteten oder bewegten:
      • Litfaßsäulen
      • Flächen an Haltestellen und Bahnhöfen des öffentlichen Personenverkehrs
      • Flächen an öffentlichen Sanitäreinrichtungen
      • Flächen an Bauzäunen, unter Brücken und in Tunneln
      • Einzelnen Flächen mit einer maximalen Werbefläche von zehn Quadratmetern auf privatem Grund
    • Die Hälfte der Werbefläche einer Werbeanlage, die sich auf öffentlichen Grund befindet, ist für Werbung für Veranstaltungen sowie für Werbung von steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 51 der Abgabenordnung zu nutzen.
  • Auf Sportanlagen und Versammlungsstätten
  • Temporäre Werbeanlagen auf Kultur- und Sportveranstaltungen, Messen und Feiern

Nicht mehr zulässige Werbeanlagen:

  • Werbeanlagen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden
  • Werbeanlagen, die den Ausblick auf begrünte Flächen verdecken oder die Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen stören
  • Werbeanlagen in störender Häufung oder von störendem Umfang
  • Werbeanlagen an Böschungen, Brücken, Ufern und Bäumen
  • Digitale Werbeanlagen und Anlagen mit Wechsellicht.
    Ausnahmen:
    • Auf Kultur- und Sportveranstaltungen sowie Messen, Schaustellungen und Feiern
    • Auf Sportanlagen, Versammlungsstätten und auf Ausstellungs- und Messegeländen
    • Zur Fahrgastinformation an Haltestellen und Bahnhöfen

Zeitplan: