Herabwürdigende und diskriminierende Werbung
Das Verbot „sexistischer Werbung“ lässt die Gemüter auf allen Seiten immer wieder hochkochen. Denn es stellt sich bei einem Verbot die Frage, wie der Begriff „sexistisch“ definiert und interpretiert werden soll und wo ein Verbot das Grundrecht auf Meinungsfreiheit tangieren kann oder gar Zensur betrieben wird.
Die Beantwortung dieser Frage obliegt in einem demokratischen Rechtsstaat der Gesetzgebung, da sie die Grundrechte aller Bürger betrifft. Eine Beschränkung der Meinungsfreiheit ist nur möglich, wenn die Grundrechte anderer verletzt werden oder aus der Verfassung folgende Werte und Grundsätze dies rechtfertigen. Grundsätzliche Werte sind u.a. die Menschenwürdegarantie und das Differenzierungsverbot der Verfassung. Diese Werte spiegeln sich zum Beispiel in den Verhaltensregeln des Deutschen Werberats gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen wider.
Danach dürfen in der Werbung vor allem keine Aussagen oder Darstellungen verwendet werden,
- die Personen beispielsweise wegen ihres Geschlechts, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihrer Herkunft, ihres Glaubens, ihrer politischen Anschauung, ihres Alters, einer Behinderung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe diskriminieren;
- die Personen allein deswegen abwerten, weil sie in Bezug auf ihr Aussehen, ihr Verhalten, ihre sexuelle Orientierung, ihre Eigenschaften oder Lebensweisen nicht den vorherrschenden Vorstellungen entsprechen;
- die Gewalt oder die Verharmlosung von Gewalt gegenüber Personen enthalten bzw. Gewalt oder Dominanzgebaren als akzeptabel erscheinen lassen;
- die den Eindruck erwecken, Personen seien käuflich zu erwerben, oder Personen mit Objekten gleichsetzen;
- die Personen auf ihre Sexualität reduzieren oder ihre sexuelle Verfügbarkeit nahelegen;
- die mit übertrieben herausgestellter Nacktheit eine Herabwürdigung des Geschlechts vermitteln;
- die einen pornografischen Charakter besitzen*.
Diese gesellschaftlich akzeptierten Grundsätze stellen jedoch im Rahmen der Freiwilligen Selbstkontrolle des Deutschen Werberates nur unverbindliche Verhaltensregeln dar. Die Sanktionsmöglichkeiten des Deutschen Werberates beschränken sich auf sogenannte öffentliche Rügen und ergehen meist nach Beendigung einer Werbekampagne.
Der Gesetzentwurf hebt die oben genannten Grundsätze auf die Ebene eines Gesetzes. Die Bewertung, ob Werbung einen herabwürdigenden oder diskriminierenden Charakter hat, wird nicht mehr nur von privaten Institutionen getroffen, sondern auf Grund des Gesetzes durch unabhängige Gerichte.
*Quelle: Deutscher Werberat